ᐅ Insichgeschäft: Definition, Begriff und Erklärung im JuraForum.de

发布时间:2026-01-08 04:42

Inhaltsverzeichnis

Insichgeschäft - § 181 BGBBeispiel: Insichgeschäft GmbHInsichgeschäft in einer GbRFall: Eltern – KindIst Insichgeschäft strafbar?Anfechtung und nachträgliche Genehmigung von InsichgeschäftenBefreiung / Ausnahmen

Der Begriff Insichgeschäft bezeichnet im deutschen Privatrecht ein Rechtsgeschäft, welches jemand als Vertreter einer anderen Person mit sich selbst abschließt, entweder im eigenen Namen oder als gleichzeitiger Vertreter einer oder mehrerer dritter Personen. Es ist gemäß § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) grundsätzlich verboten und nur in bestimmten Ausnahmesituationen zulässig. Hintergrund des Verbots ist die Vermeidung von Interessenkonflikten und Rechtsmissbrauch, da der Vertreter auf beiden Seiten des Geschäfts tätig ist.

Insichgeschäft - § 181 BGB

Das im deutschen Stellvertretungsrecht (vgl. §§ 164 ff. BGB) angesiedelte Verbot des Insichgeschäfts nach § 181 BGB deckt Fälle ab, in denen ein Vertreter ein Rechtsgeschäft abschließt und er faktisch das einzige handelnde Rechtssubjekt darstellt. Sind etwa bei einem Kaufvertrag normalerweise Käufer und Verkäufer zwei unterschiedliche Personen und bilden entsprechend zwei unterschiedliche Rechtssubjekte, so sind für ein Insichgeschäft die folgenden Konstellationen denkbar:

Der Käufer schließt den Vertrag für sich selbst (im eigenen Namen) und ist gleichzeitig der Stellvertreter des Verkäufers, in dessen Namen er ebenfalls handelt.Sowohl Käufer als auch Verkäufer werden bei Vertragsschluss von derselben Person vertreten (sog. Mehrvertretung oder Doppelvertretung), sodass der Vertreter zwar nicht im eigenen Namen handelt, aber bildlich gesprochen beide Unterschriften unter den Vertrag setzt.

Da der Vertreter in beiden Konstellationen faktisch auf beiden Vertragsseiten aktiv wird, schließt er den Vertrag in gewisser Weise „mit sich selbst“ (obgleich eine wirksame Willenserklärung durch den Vertreter freilich für und gegen den Vertretenen wirkt), es fehlt also vom rein äußeren Erscheinungsbild her an einem Geschäftspartner beziehungsweise einer zweiten Vertragspartei. Aus diesem Grund wird das Insichgeschäft auch als Selbstkontraktion bezeichnet.

Solche Konstellationen bergen ein großes Potenzial für Interessenkonflikte und rechtsmissbräuchliches Verhalten, da kaum jemand die Interessen von zwei sich geschäftlich gegenüberstehenden Personen gleichzeitig mit der gebotenen Sorgfalt wahrnehmen kann. So hat der Käufer etwa stets ein Interesse an einem möglichst niedrigen Kaufpreis und könnte seine Funktion als Vertreter des Verkäufers auszunutzen, um den Preis deutlich unter dem Wert des Gegenstands festzusetzen. Das Verbot des § 181 BGB dient vor allem dazu, Interessenkonflikten dieser Art und dem Rechtsmissbrauch vorzubeugen und schränkt daher die Vertretungsmacht des Vertreters ein. Dies gilt sowohl für eine per Rechtsgeschäft übertragene Vertretungsmacht als auch für gesetzliche Vertreter, zum Beispiel Eltern.

Insichgeschäft – Wichtige Tipps im Überblick

Interesse an Zustimmung: Vor Abschluss eines Insichgeschäfts sollte der Vertreter stets die Zustimmung des Vertretenen einholen, um spätere Genehmigungen oder Anfechtungen zu vermeiden.GmbH-Befreiung: Bei GmbHs ist es üblich, den Geschäftsführer im Gesellschaftsvertrag von den Beschränkungen des § 181 BGB freizustellen, sodass Insichgeschäfte zwischen GmbHs vereinfacht möglich sind.Teleologische Ausnahme: Insichgeschäfte, die für den Vertretenen ausschließlich vorteilhaft oder neutral sind (z.B. Schenkungen an minderjährige Kinder), gelten in der Regel als zulässig, da kein Interessenkonflikt vorliegt.Mehrvertretung beachten: Falls eine Person mehrere Parteien in einem Geschäft vertreten soll, kann dies als Insichgeschäft gelten und ist ohne Freistellung oder Zustimmung oft unwirksam.Strafrechtliche Risiken: Bei potenziellem Schaden für den Vertretenen könnte ein Insichgeschäft auch zu einer Prüfung nach § 266 StGB (Untreue) führen, insbesondere wenn Missbrauch der Vertretungsmacht vorliegt.Vorteil der gesellschaftsrechtlichen Regelung: In Personengesellschaften kann der Gesellschaftsvertrag flexibel angepasst werden, um die Beschränkungen bei Insichgeschäften zu lockern.

Beispiel: Insichgeschäft GmbH

G ist alleiniger Geschäftsführer einer GmbH im Großhandel und vertritt diese daher gerichtlich und außergerichtlich (vgl. § 35 Absatz 1 Satz 1 GmbH-Gesetz [GmbHG]). Gleichzeitig ist er alleiniger Geschäftsführer einer Spedition und besitzt als Privatperson Immobilien. G beauftragt nun im Namen der Großhandels-GmbH die Speditions-GmbH und kauft zudem für und im Namen der Großhandels-GmbH ein Grundstück, welches in seinem Eigentum steht.

Im Fall der Großhandels-GmbH und Speditions-GmbH tritt G auf beiden Vertragsseiten als Vertreter auf. Im Fall des Grundstückskaufs agiert er als Vertreter der Großhandels-GmbH und in der Eigenschaft als Verkäufer als Privatperson im eigenen Namen. Beide Rechtsgeschäfte sind nach § 181 BGB grundsätzlich verboten, es sei denn die Gesellschafter haben ihre Einwilligung jeweils erteilt oder den Geschäftsführer ohnehin von den Beschränkungen dieser Vorschrift freigestellt (Details s.u.).

Insichgeschäft in einer GbR

A und B kaufen als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (AB-GbR) ein Grundstück mit einem Einfamilienhaus. Gesellschafter B bezieht das Haus mit seiner Freundin F, nachdem B und F mit der AB GbR einen entsprechenden Mietvertrag abgeschlossen haben, dem sowohl A als auch B zugestimmt haben. Daneben trifft B im Namen der AB-GbR eine weitere Vereinbarung mit sich selbst und F, dass die Haftung der beiden für den Mietzins sich lediglich auf die Hälfte des eigentlich vereinbarten Mietzinses beläuft. A wusste hiervon nichts und wundert sich über die ausbleibenden Mietzahlungen des mittlerweile insolventen B und fordert diese von F. Diese beruft sich auf die zweite Vereinbarung zur Haftungsbeschränkung.

Die GbR (vgl. §§ 705 ff. BGB) ist eine weit verbreitete Rechtsform, da sie im Wesentlichen lediglich voraussetzt, dass sich zwei Personen zu einem gemeinsamen Zweck zusammenschließen und hierzu Beiträge leisten. Dabei obliegt die Geschäftsführung allen Gesellschaftern und für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich (vgl. § 709 Absatz 1 BGB), wenn sie keine anderweitige Regelung treffen. Da A und B eine solche Regelung im obigen Beispiel nicht getroffen haben, ist lediglich der Mietvertrag, dem beide zugestimmt haben, wirksam, nicht aber die zweite Vereinbarung über die Haftungsbegrenzung. Obwohl beide Rechtsgeschäfte grundsätzlich nach § 181 BGB verboten sind, hat A das Insichgeschäft des B im ersten Fall gestattet.

Fall: Eltern – Kind

Bei strenger Anwendung der Regel des § 181 BGB dürften Eltern als gesetzliche Vertreter ihrer minderjährigen Kinder diesen nichts schenken, da sie das Kind sowohl bei Abschluss des Schenkungsvertrags als auch bei der Übereignung vertreten müssen. Wenn also beispielsweise die Eltern der fünfjährigen Tochter T eine Puppe schenken wollen, so scheitert dies theoretisch an § 181 BGB. Da diese Folge nicht dem Schutzzweck der Norm entspricht und das Geschäft für die T ausschließlich rechtlich vorteilhaft ist, ist das Insichgeschäft der Eltern ausnahmsweise trotz § 181 BGB zulässig (Details s.u.).

Ist Insichgeschäft strafbar?

Insichgeschäft (© photobyphotoboy - AdobeStock)
Insichgeschäft (© photobyphotoboy - AdobeStock)

Die zivilrechtliche Folge des Verbots aus § 181 BGB ist zunächst, dass der Vertreter als Vertreter ohne Vertretungsmacht (vgl. §§ 177, 180 BGB) handelt. Dementsprechend ist das getätigte Rechtsgeschäft schwebend unwirksam und von der Genehmigung durch den Vertretenen abhängig (vgl. § 177 Absatz 1 BGB).

JuraForum.de-Tipp: An sich ist das Insichgeschäft nicht strafbar, sondern hat lediglich rein zivilrechtliche Folgen, wobei für den Vertreter unter anderem nach § 179 BGB eine Schadensersatzpflicht erstehen kann.

Es ist allerdings auch denkbar, dass je nach Fallgestaltung durch ein bestimmtes Verhalten Straftatbestände im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts mit verwirklicht werden. So stellt beispielsweise § 266 Strafgesetzbuch (StGB) mit dem Tatbestand der Untreue einen Missbrauch von Vertretungs- und/oder Verfügungsmacht zur Schädigung des Vermögens eines Dritten unter Strafe.

Anfechtung und nachträgliche Genehmigung von Insichgeschäften

Ein nach § 181 BGB unzulässiges Insichgeschäft ist zivilrechtlich als schwebend unwirksam zu qualifizieren, solange keine Genehmigung durch den Vertretenen vorliegt (vgl. § 177 Absatz 1 BGB). Der Vertretene kann das Geschäft nachträglich genehmigen, wodurch es rückwirkend wirksam wird. Unterbleibt die Genehmigung, ist das Rechtsgeschäft endgültig unwirksam, und der andere Vertragsteil kann nach § 179 BGB Ersatz des Vertrauensschadens verlangen, sofern der Vertreter die Beschränkungen des § 181 BGB schuldhaft missachtet hat. Daneben kann das Insichgeschäft auch nach den allgemeinen Regeln der Anfechtung wegen Irrtums (§ 119 BGB), arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) oder Drohung angegriffen werden, etwa wenn dem Vertretenen die Umstände des Interessenkonflikts verschwiegen wurden oder er über den Umfang der Vertretungsmacht getäuscht wurde. Insbesondere im Bereich der Unternehmensnachfolge oder im Gesellschaftsrecht können nachträgliche Zustimmungen der Gesellschafter oder Hauptversammlung zur Heilung von Insichgeschäften notwendig sein. In der Praxis sollte daher stets dokumentiert werden, ob und wann eine Genehmigung erfolgt ist, um spätere Haftungs- oder Nichtigkeitsrisiken zu vermeiden.

In der anwaltlichen Beratung ist es empfehlenswert, bereits bei Abschluss des Geschäfts auf eine ausdrückliche Einwilligung oder zumindest eine zeitnahe nachträgliche Genehmigung zu achten. Fehlt diese, droht nicht nur die Unwirksamkeit des Geschäfts, sondern insbesondere im unternehmerischen Kontext auch die persönliche Haftung des Handelnden gegenüber der Gesellschaft oder Dritten.

Befreiung / Ausnahmen

Das deutsche Recht kennt mehrere Ausnahmen vom Verbot des Insichgeschäfts, darunter sowohl gesetzlich festgelegte Tatbestände als auch eine ungeschriebene Ausnahme:

Gestattung durch Einwilligung: Bereits aus dem Wortlaut des § 181 BGB ergibt sich, dass das Insichgeschäft nur verboten ist, „soweit nicht ein anderes ihm [dem Vertreter] gestattet ist“. Gemeint ist damit eine Einwilligung, also eine vorherige Zustimmung (vgl. §§ 182 f. BGB), da es dem Vertretenen frei steht, auf die Schutzfunktion des § 181 BGB zu verzichten.Gestattung kraft Gesetzes: Der zweite Halbsatz des § 181 BGB sieht zudem eine weitere Ausnahme vor, nach der das Insichgeschäft wirksam ist, wenn es lediglich der Erfüllung einer Verbindlichkeit dient. Damit sind bereits bestehende Verbindlichkeiten gemeint, vorausgesetzt, dass diese auch wirksam zustande gekommen sind. Denn in diesem Fall droht dem Vertretenen, der bereits vertraglich gebunden ist, kein zusätzlicher wirtschaftlicher Schaden mehr. Kommt es durch die Erfüllung dennoch zu einer Gefahr für den Vertretenen, gilt das Verbot.Freistellung durch Gesellschaftsvertrag: Im Rahmen von Gesellschaftsverträgen (beziehungsweise Satzungen) können die Mitglieder von juristischen Personen oder Personengesellschaften ihre Organe von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien, was in der Praxis Gang und Gäbe ist. Auch hierbei handelt es sich um eine „Gestattung“ im Sinne des § 181 BGB.Ungeschriebene Ausnahme: Ist das Geschäft für den Vertretenen lediglich rechtlich vorteilhaft oder zumindest neutral, ist das Insichgeschäft im Wege der teleologischen Reduktion zulässig. Ein häufiger Anwendungsfall sind Schenkungen von Eltern an ihre minderjährigen Kinder (s.o.), die Ausnahme gilt aber auch etwa für GmbHs. Hintergrund ist, dass dem Vertretenen hier kein Nachteil droht und § 181 BGB daher seine Schutzfunktion auch nicht erfüllen kann. Etwas anderes gilt jedoch, wenn mit dem Geschäft Nachteile einhergehen, etwa wenn das Kind etwas erbt und die Eltern daraufhin eine Schenkung über das Erbe an sich selbst vornehmen wollen.

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